Qualifizierte Signatur

Seit dem am 23.09.2011 der Bundestag und Bundesrat das Steuervereinfachungsgesetz 2011 rückwirkend zum 01.07.2011 beschlossen hatten, überschlagen sich einige Medien und Anbieter mit der Fehlinterpretation, dass durch die Abschaffung der qualifizierten Signatur nun der elektronische Versand von Rechnungen so einfach wie noch nie möglich wäre.

Der Hintergrund war, dass jede zum Vorsteuerabzug berechtigende elektronische Rechnung eine qualifizierte Signatur aufweisen muss. Diese gesetzliche Auflage verhinderte bislang eine breite Akzeptanz des elektronischen Rechnungsempfangs. Denn der Rechnungsempfänger musste die Korrektheit der Signatur mittels einer speziellen Software überprüfen und die digitale Signatur elektronisch archivieren, um sich den Vorsteuerabzug dauerhaft zu sichern.

Mit dem Verschwinden der Auflage "qualifizierte elektronische Signatur" gehören keineswegs alle Probleme der Vergangenheit an, denn im neu gefassten §14 UStG heißt es: "Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet sein."

Der Rechnungsempfänger ist also auch zukünftig in der Pflicht. Er muss insbesondere glaubhaft machen können, dass der Inhalt der elektronischen Rechnung weder während der Übermittlung noch nach dem Empfang verändert wurde. Damit aber nicht genug. Die Rechnung muss auch elektronisch archiviert und jederzeit lesbar gemacht werden können. Der Ausdruck der Rechnung auf Papier genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Sollten Sie Beratungsbedarf haben oder die Einführung einer Entsprechenden Lösung planen, so steht Ihnen kzm mit Rat, Tat und Softwarelösungen gerne zur Verfügung.