Abmahnwelle gegen Shop Betreiber

Derzeit kursiert eine wahre Abmahnwelle gegen eCommerce Betreiber. Die "Order Online USA, Inc.", vertreten durch die Rechtsanwälte Bode & Partner, versendet massenhaft Abmahnungen an Online-Shop-Betreiber. Grund ist eine angebliche falsche Umsetzung der sogenannten Button-Lösung (Siehe Newsletter vom 11.02.13 und Informationsschreiben vom 19.04.2012).


Diese sieht unter anderem vor, das kostenpflichtige Bestellungen über eine Schaltfläche nur noch dann zulässig sind, wenn dieser Button mit einer eindeutigen Kennzeichnung wie "zahlungspflichtig bestellen" oder "kaufen" gekennzeichnet ist. Viele Onlineshop-Betreiber haben dies aber bei ihren Verkaufsplattformen noch nicht umgesetzt. Die Abmahnungen, die textbausteinartig geschrieben sind, richten sich an Shopbetreiber, die anstatt der vorgeschriebenen Lösung den Begriff "Bestellen" auf ihrem Button verwenden.

Es hat den Anschein, dass die ausgesprochenen Abmahnungen rechtsmissbräuchlich verwendet werden, weshalb betroffene die geforderte Gebühr nicht ohne rechtliche Beratung begleichen sollten.

Eine beigefügte Unterlassungserklärung sollte vor Unterzeichnung ebenfalls Anwaltlich geprüft oder gar neu aufgesetzt werden da es dem Empfänger frei steht, selbst eine ausreichende Unterlassungserklärung zu formulieren und die beigefügte Erklärung ggf. zu weitläufig gefasst sein könnte.

Zudem fordere die amerikanische Firma entstandene Rechtsanwaltskosten ein und gewährt "großzügig“ einen Schnellzahler-Rabatt. Hier gilt es zu prüfen, ob "Order Online USA" tatsächlich Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zustehen. Auch hier ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erahnen.

Als Basis für die Abmahnung gilt ein sogenanntes Wettbewerbsverhältnis, also etwa das Angebot von gleichen oder ähnlichen Waren. Solch ein Wettbewerbsverhältnis sieht die Order Online USA, Inc. zu nahezu allen Branchen gegeben und begründet dies mit dem Betrieb eigener Shopping-Portale wie beispielsweise usaproductsshop.com, restpostenverzeichnis.info, shopnavigation.com und tv24store.com.

Nach Ansicht von "Order Online USA“ die laut Handelsregister USA Ende Januar 2013 angemeldet wurden, soll der abgemahnte Shopbetreiber zudem die ihm nach § 312g Abs. 2 BGB iVm. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4,1. EGBGB obliegenden Informationspflichten verletzen. Der Empfänger der Ware sei demnach verpflichtet, seinen Kunden die wesentlichen Merkmale der angebotenen Ware vor Abgabe der Vertragserklärung deutlich zu machen.

Sollten Sie Beratungsbedarf zu Rechten und Pflichten oder die Integration in Ihre eCommerce- oder Software-Lösungen haben oder die Einführung einer entsprechenden Lösung planen, steht Ihnen kzm, Ihr Experte für Software und Systeme, bei der Planung und Umsetzung gerne zur Verfügung.