Rente mit 67 gilt auch für Versorgungswerke

Die stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters für Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken auf 67 Jahre ist zulässig. Das hat das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden.

Ein 1961 geborener Rechtsanwalt hatte sich mit einem sogenannten Normenkontrollantrag vergeblich gegen eine entsprechende Regelung in der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern gewandt (Aktenzeichen 6 C 11098/11.OVG).

Die Regelung sieht vor, dass die Altersgrenze für die ab 1949 geborenen Mitglieder pro Jahr um jeweils einen Monat hinausgeschoben wird. Für den Antragsteller bedeutet dies nach Angaben des Gerichts, dass er erst mit 66 Jahren und einem Monat die Altersgrenze erreicht.

Die Anpassung der Regelaltersgrenze sei zulässig, weil sie dem Gemeinwohl diene, urteilten die Richter. Damit werde die Stabilität des Versorgungswerks der Rechtsanwälte gesichert. Wäre das Renteneintrittsalter von 65 Jahren beibehalten worden, hätte dem Versorgungswerk angesichts der höheren Lebenserwartung der Mitglieder eine finanzielle Schieflage gedroht.